ErwGr. 3

REG_2014_364 · zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Fenpyroximat, Flubendiamid, Isopyrazam, Kresoxim-methyl, Spirotetramat und Thiacloprid in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Bezüglich Flubendiamid wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Erdbeeren gestellt. Bezüglich Isopyrazam wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Wurzel- und Knollengemüse (außer Zuckerrüben, Kartoffeln und tropisches Wurzel- und Knollengemüse), Paprika und Kürbisgewächse gestellt. Bezüglich Kresoxim-methyl wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Azarolen gestellt. Bezüglich Spirotetramat wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Erdbeeren, Bananen, Tafeloliven und Schalotten gestellt. Bezüglich Thiacloprid wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Spinat und verwandten Arten (Blätter) gestellt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.06.2025

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