Art. 1

REG_2014_380 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegenüber der Republik Guinea

Die Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 wird wie folgt geändert:
1.In Artikel 1 werden die Buchstaben a, b und c gestrichen.
2.Die Artikel 2, 3, 4 und 5 werden gestrichen.
3.Artikel 7 wird wie folgt gefasst: „Artikel 7 Die natürlichen und juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt haben, können im Zusammenhang mit dem Verbot nach Artikel 6 Absatz 2 in keiner Weise haftbar gemacht werden, wenn sie nicht wussten und keinen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen das betreffende Verbot verstoßen.“
4.Anhang I wird gestrichen.
5.Anhang III wird durch den Anhang dieser Verordnung ersetzt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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