Art. 2

REG_2014_398 · zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Benthiavalicarb, Cyazofamid, Cyhalofop-butyl, Forchlorfenuron, Pymetrozin und Silthiofam in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung gilt weiterhin für Erzeugnisse, die vor dem 13. November 2014 vorschriftsmäßig hergestellt wurden:
1.für die Wirkstoffe Benthiavalicarb, Cyhalofop-butyl, Cyazofamid, Forchlorfenuron und Silthiofam in und auf allen Erzeugnissen;
2.für den Wirkstoff Pymetrozin in und auf allen Erzeugnissen außer Kraussalat (breitblättrige Endivien).

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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