ErwGr. 3

REG_2014_42 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran

Im Rahmen dieses ersten Schrittes soll Iran eine Reihe freiwilliger Maßnahmen ergreifen, die im gemeinsamen Aktionsplan näher beschrieben sind. Im Gegenzug soll eine Reihe freiwilliger Maßnahmen getroffen werden, zu denen auf Seiten der Union die Aussetzung folgender restriktiver Maßnahmen für eine Dauer von sechs Monaten gehört, in denen die betreffenden Verträge zu erfüllen sind:
das Verbot der Erbringung von Versicherungs- und Rückversicherungsleistungen für iranisches Rohöl und von dessen Beförderung,
das Verbot der Einfuhr, des Erwerbs oder der Beförderung iranischer petrochemischer Erzeugnisse und der Erbringung diesbezüglicher Dienstleistungen,
das Verbot des Handels mit Gold und Edelmetallen mit der iranischen Regierung, ihren öffentlichen Einrichtungen und der iranischen Zentralbank und mit in deren Namen handelnden Personen und Einrichtungen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2025

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