Art. 16

REG_2014_422 · zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind, mit Wirkung vom 1. Juli 2011

Mit Wirkung vom 1. Juli 2011 wird zur Anwendung von Artikel 18 Absatz 1 des Anhangs XIII des Statuts der Betrag der Pauschalzulage gemäß dem früheren Artikel 4a des Anhangs VII des vor dem 1. Mai 2004 geltenden Statuts festgesetzt auf:
— monatlich 131,84 EUR für Beamte der Besoldungsgruppen C4 oder C5;
— monatlich 202,14 EUR für Beamte der Besoldungsgruppen C1, C2 oder C3.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.06.2025

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