Art. 4

REG_2014_422 · zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind, mit Wirkung vom 1. Juli 2011

Mit Wirkung vom 1. Juli 2011 wird der Betrag der monatlichen Vergütung bei Elternurlaub gemäß Artikel 42a Absätze 2 und 3 des Statuts auf 911,73 EUR bzw. für Alleinerziehende auf 1 215,63 EUR festgesetzt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.06.2025

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