Art. 8

REG_2014_422 · zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind, mit Wirkung vom 1. Juli 2011

Mit Wirkung vom 1. Juli 2011 wird die Untergrenze für die Einrichtungsbeihilfe gemäß Artikel 24 Absatz 3 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten festgesetzt auf
— 1 114,99 EUR für Bedienstete, die Anspruch auf die Haushaltszulage haben;
— 662,97 EUR für Bedienstete, die keinen Anspruch auf die Haushaltszulage haben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.06.2025

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