Art. 11

REG_2014_423 · zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind, mit Wirkung vom 1. Juli 2012

Mit Wirkung vom 1. Juli 2012 wird die Untergrenze für die Einrichtungsbeihilfe gemäß Artikel 94 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten festgesetzt auf
— 845,37 EUR für Bedienstete, die Anspruch auf die Haushaltszulage haben;
— 501,20 EUR für Bedienstete, die keinen Anspruch auf die Haushaltszulage haben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.06.2025

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