Anhang IF – SÜDOSTATLANTIK SEAFO-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

REG_2014_43 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Unionsschiffe in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (2014)

Die von der SEAFO angenommenen TAC werden nicht auf die Mitglieder der SEAFO aufgeteilt, so dass der EU-Anteil nicht feststeht. Das SEAFO-Sekretariat überwacht die Fangmengen und teilt mit, wann der Fischfang aufgrund der Ausschöpfung der TAC eingestellt werden muss.
Art : Schleimköpfe Beryx spp. Gebiet : SEAFO (ALF/SEAFO)
Art : Schleimköpfe Beryx spp.
Gebiet : SEAFO (ALF/SEAFO)
TAC 200 Vorsorgliche TAC
Art : Rote Tiefseekrabbe Chaceon spp. Gebiet : SEAFO Unterdivision B1 ( 1) (GER/F47NAM)
Art : Rote Tiefseekrabbe Chaceon spp.
Gebiet : SEAFO Unterdivision B1 ( 1) (GER/F47NAM)
TAC 200 Vorsorgliche TAC
Art : Rote Tiefseekrabbe Chaceon spp. Gebiet : SEAFO, ohne Unterdivision B1 (GER/F47X)
Art : Rote Tiefseekrabbe Chaceon spp.
Gebiet : SEAFO, ohne Unterdivision B1 (GER/F47X)
TAC 200 Vorsorgliche TAC
Art : Schwarzer Seehecht Dissostichus eleginoides Gebiet : SEAFO Unterbereich D (TOP/F47D)
Art : Schwarzer Seehecht Dissostichus eleginoides
Gebiet : SEAFO Unterbereich D (TOP/F47D)
TAC 276 Vorsorgliche TAC
Art : Granatbarsch Hoplostethus atlanticus Gebiet : SEAFO Unterdivision B1 ( 2) (ORY/F47NAM)
Art : Granatbarsch Hoplostethus atlanticus
Gebiet : SEAFO Unterdivision B1 ( 2) (ORY/F47NAM)
TAC 0 Vorsorgliche TAC
Art : Granatbarsch Hoplostethus atlanticus Gebiet : SEAFO, ohne Unterdivision B1 (ORY/F47X)
Art : Granatbarsch Hoplostethus atlanticus
Gebiet : SEAFO, ohne Unterdivision B1 (ORY/F47X)
TAC 50 Vorsorgliche TAC
(1)Diese TAC darf in dem Gebiet mit folgenden Grenzen gefischt werden:
— im Westen der Längengrad 0° E,
— im Norden der Breitengrad 20° S,
— im Süden der Längengrad 28° S und
— im Osten die Außengrenze der AWZ Namibias.
(2)Diese TAC darf in dem Gebiet mit folgenden Grenzen gefischt werden:
— im Westen der Längengrad 0° E,
— im Norden der Breitengrad 20° S,
— im Süden der Längengrad 28° S und
— im Osten die Außengrenze der AWZ Namibias.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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