Art. 17 – Entzug zusätzlich gewährter Fangmengen

REG_2014_43 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Unionsschiffe in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (2014)

Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass ein Schiff, das an Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei teilnimmt, die Bedingungen nach Artikel 15 nicht erfüllt, so macht er die Zuteilung zusätzlicher Fangmengen umgehend rückgängig und schließt das Schiff für den Rest des Jahres 2014 von diesen Versuchen aus.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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