Art. 1a – Anwendungsbereich

REG_2014_469 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2157/1999 über das Recht der Europäischen Zentralbank, Sanktionen zu verhängen (EZB/1999/4)

Diese Verordnung gilt nur für Sanktionen, die die EZB bei der Ausübung ihrer nicht die Aufsicht betreffenden Zentralbankaufgaben verhängen kann. Sie gilt nicht für Verwaltungssanktionen, die die EZB bei der Ausübung ihrer Aufsichtsaufgaben verhängen kann.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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