Anhang I

REG_2014_497 · zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission in Bezug auf Advantam zur Verwendung als Süßungsmittel

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird wie folgt geändert:
(1)In Teil B wird in Tabelle 2 „Süßungsmittel“ nach dem Eintrag für den Lebensmittelzusatzstoff E 968 „Erythrit“ folgender neuer Eintrag angefügt: „E 969 Advantam“
„E 969 Advantam“
(2)In Teil E werden in den entsprechenden Lebensmittelkategorien folgende Einträge für E 969 in numerischer Reihenfolge eingefügt: TEIL E: ZUGELASSENE LEBENSMITTELZUSATZSTOFFE UND VERWENDUNGSBEDINGUNGEN NACH LEBENSMITTELKATEGORIE Kategorie-Nummer E-Nummer Bezeichnung Höchstmenge (mg/l bzw. mg/kg) Fußnoten Beschränkungen/Ausnahmen 01.4 Aromatisierte fermentierte Milchprodukte, auch wärmebehandelt „E 969 Advantam 10 Nur brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Produkte“ 03 Speiseeis „E 969 Advantam 10 Nur brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Produkte“ 04.2.2 Obst und Gemüse in Essig, Öl oder Lake „E 969 Advantam 3 Nur süßsaure Obst- und Gemüsekonserven“ 04.2.3 Obst- und Gemüsekonserven „E 969 Advantam 10 Nur brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Früchte“ 04.2.4.1 Zubereitungen aus Obst und Gemüse, ausgenommen Kompott „E 969 Advantam 10 Nur brennwertvermindert“ 04.2.5.1 Konfitüre extra und Gelee extra gemäß der Richtlinie 2001/113/EG „E 969 Advantam 10 Nur brennwertverminderte Konfitüren, Gelees und Marmeladen“ 04.2.5.2 Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maronenkrem gemäß der Richtlinie 2001/113/EG „E 969 Advantam 10 Nur brennwertverminderte Konfitüren, Gelees und Marmeladen“ 04.2.5.3 Sonstige ähnliche Brotaufstriche aus Obst oder Gemüse „E 969 Advantam 10 Nur brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Brotaufstriche auf Trockenfruchtbasis“ 05.1 Kakao- und Schokoladeprodukte im Sinne der Richtlinie 2000/36/EG „E 969 Advantam 20 Nur brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Produkte“ 05.2 Sonstige Süßwaren, auch der Atemerfrischung dienende Kleinstsüßwaren „E 969 Advantam 20 Nur brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Produkte auf Kakao- oder Trockenfruchtbasis E 969 Advantam 10 Nur brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Brotaufstriche auf Kakao-, Milch-, Trockenfrucht- oder Fettbasis E 969 Advantam 20 Nur brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Süßwaren auf Stärkebasis E 969 Advantam 10 Nur Süßwaren ohne Zuckerzusatz E 969 Advantam 60 Nur ohne Zuckerzusatz hergestellte Kleinstsüßwaren zur Erfrischung des Atems E 969 Advantam 20 Nur ohne Zuckerzusatz hergestellte, stark aromatisierte Rachenerfrischungspastillen“ 05.3 Kaugummi „E 969 Advantam 200 Nur als Geschmacksverstärker mit Zusatz von Zucker oder Polyolen E 969 Advantam 400 Nur ohne Zuckerzusatz“ 05.4 Verzierungen, Überzüge und Füllungen, ausgenommen Füllungen auf Fruchtbasis der Kategorie 4.2.4 „E 969 Advantam 20 Nur brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Süßwaren auf Stärkebasis E 969 Advantam 10 Nur Süßwaren ohne Zuckerzusatz E 969 Advantam 20 Nur brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Produkte auf Kakao- oder Trockenfruchtbasis E 969 Advantam 4 Nur Saucen“ 06.3 Frühstücksgetreidekost „E 969 Advantam 10 Nur brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Frühstücksgetreidekost mit einem Faseranteil von mehr als 15 % und einem Kleieanteil von mindestens 20 %“ 07.2 Feine Backwaren „E 969 Advantam 10 Nur Ess- und Backoblaten E 969 Advantam 17 Nur feine Backwaren für besondere Ernährungszwecke“ 09.2 Fisch und Fischereiprodukte, einschließlich Weich- und Krebstieren, verarbeitet „E 969 Advantam 3 Nur süßsaure Konserven und Halbkonserven von Fisch und Marinaden von Fisch, Krustentieren und Weichtieren“ 11.4.1 Tafelsüßen, flüssig „E 969 Advantam quantum satis“ 11.4.2 Tafelsüßen in Pulverform „E 969 Advantam quantum satis“ 11.4.3 Tafelsüßen in Tablettenform „E 969 Advantam quantum satis“ 12.4 Senf „E 969 Advantam 4“ 12.5 Suppen und Brühen „E 969 Advantam 2 Nur brennwertverminderte Suppen“ 12.6 Soßen „E 969 Advantam 4“ 12.7 Salate und würzige Brotaufstriche „E 969 Advantam 4 Nur Feinkostsalat“ 13.2 Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke gemäß der Richtlinie 1999/21/EG (ausgenommen Produkte der Lebensmittelkategorie 13.1.5) „E 969 Advantam 10“ 13.3 Lebensmittel für eine gewichtskontrollierende Ernährung, die eine gesamte Tagesration oder eine Mahlzeit ersetzen sollen (ganz oder teilweise) „E 969 Advantam 8“ 14.1.3 Fruchtnektare gemäß der Richtlinie 2001/112/EG des Rates und Gemüsenektare und gleichartige Produkte „E 969 Advantam 6 Nur brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Produkte“ 14.1.4 Aromatisierte Getränke „E 969 Advantam 6 Nur brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Produkte“ 14.2.1 Bier und Malzgetränke „E 969 Advantam 6 Nur alkoholfreies Bier bzw.
Bier mit einem Alkoholgehalt von höchstens 1,2 % vol; Bière de table/Tafelbier/Table beer (mit einem Stammwürzegehalt von weniger als 6 %), ausgenommen obergäriges Einfachbier; Bier mit einem Mindestsäuregehalt von 30 Milliäquivalenten, ausgedrückt in NaOH; dunkles Bier der Art oud bruin E 969 Advantam 0,5 Nur brennwertvermindertes Bier“ 14.2.3 Apfelwein und Birnenwein „E 969 Advantam 6“ 14.2.8 Sonstige alkoholische Getränke einschließlich Mischgetränken aus alkoholischen und nichtalkoholischen Getränken und Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von weniger als 15 % „E 969 Advantam 6“ 15.1 Knabbereien auf Kartoffel-, Getreide-, Mehl- oder Stärkebasis „E 969 Advantam 5“ 15.2 Verarbeitete Nüsse „E 969 Advantam 5“ 16.
Dessertspeisen, ausgenommen Produkte der Kategorien 1, 3 und 4 „E 969 Advantam 10 Nur brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Produkte“ 17.1 Nahrungsergänzungsmittel in fester Form, einschließlich Kapseln, Komprimaten und ähnlichen Formen „E 969 Advantam 20“ 17.2 Nahrungsergänzungsmittel in flüssiger Form „E 969 Advantam 6“ 17.3 Nahrungsergänzungsmittel in Form von Sirup oder in kaubarer Form „E 969 Advantam 55“
Kategorie-Nummer E-Nummer Bezeichnung Höchstmenge (mg/l bzw. mg/kg) Fußnoten Beschränkungen/Ausnahmen
01.4 Aromatisierte fermentierte Milchprodukte, auch wärmebehandelt
„E 969 Advantam 10 Nur brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Produkte“
03 Speiseeis
„E 969 Advantam 10 Nur brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Produkte“
04.2.2 Obst und Gemüse in Essig, Öl oder Lake
„E 969 Advantam 3 Nur süßsaure Obst- und Gemüsekonserven“
04.2.3 Obst- und Gemüsekonserven
„E 969 Advantam 10 Nur brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Früchte“
04.2.4.1 Zubereitungen aus Obst und Gemüse, ausgenommen Kompott
„E 969 Advantam 10 Nur brennwertvermindert“
04.2.5.1 Konfitüre extra und Gelee extra gemäß der Richtlinie 2001/113/EG
„E 969 Advantam 10 Nur brennwertverminderte Konfitüren, Gelees und Marmeladen“
04.2.5.2 Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maronenkrem gemäß der Richtlinie 2001/113/EG
„E 969 Advantam 10 Nur brennwertverminderte Konfitüren, Gelees und Marmeladen“
04.2.5.3 Sonstige ähnliche Brotaufstriche aus Obst oder Gemüse
„E 969 Advantam 10 Nur brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Brotaufstriche auf Trockenfruchtbasis“
05.1 Kakao- und Schokoladeprodukte im Sinne der Richtlinie 2000/36/EG
„E 969 Advantam 20 Nur brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Produkte“
05.2 Sonstige Süßwaren, auch der Atemerfrischung dienende Kleinstsüßwaren
„E 969 Advantam 20 Nur brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Produkte auf Kakao- oder Trockenfruchtbasis
E 969 Advantam 10 Nur brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Brotaufstriche auf Kakao-, Milch-, Trockenfrucht- oder Fettbasis
E 969 Advantam 20 Nur brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Süßwaren auf Stärkebasis
E 969 Advantam 10 Nur Süßwaren ohne Zuckerzusatz
E 969 Advantam 60 Nur ohne Zuckerzusatz hergestellte Kleinstsüßwaren zur Erfrischung des Atems
E 969 Advantam 20 Nur ohne Zuckerzusatz hergestellte, stark aromatisierte Rachenerfrischungspastillen“
05.3 Kaugummi
„E 969 Advantam 200 Nur als Geschmacksverstärker mit Zusatz von Zucker oder Polyolen
E 969 Advantam 400 Nur ohne Zuckerzusatz“
05.4 Verzierungen, Überzüge und Füllungen, ausgenommen Füllungen auf Fruchtbasis der Kategorie 4.2.4
„E 969 Advantam 20 Nur brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Süßwaren auf Stärkebasis
E 969 Advantam 10 Nur Süßwaren ohne Zuckerzusatz
E 969 Advantam 20 Nur brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Produkte auf Kakao- oder Trockenfruchtbasis
E 969 Advantam 4 Nur Saucen“
06.3 Frühstücksgetreidekost
„E 969 Advantam 10 Nur brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Frühstücksgetreidekost mit einem Faseranteil von mehr als 15 % und einem Kleieanteil von mindestens 20 %“
07.2 Feine Backwaren
„E 969 Advantam 10 Nur Ess- und Backoblaten
E 969 Advantam 17 Nur feine Backwaren für besondere Ernährungszwecke“
09.2 Fisch und Fischereiprodukte, einschließlich Weich- und Krebstieren, verarbeitet
„E 969 Advantam 3 Nur süßsaure Konserven und Halbkonserven von Fisch und Marinaden von Fisch, Krustentieren und Weichtieren“
11.4.1 Tafelsüßen, flüssig
„E 969 Advantam quantum satis“
11.4.2 Tafelsüßen in Pulverform
„E 969 Advantam quantum satis“
11.4.3 Tafelsüßen in Tablettenform
„E 969 Advantam quantum satis“
12.4 Senf
„E 969 Advantam 4“
12.5 Suppen und Brühen
„E 969 Advantam 2 Nur brennwertverminderte Suppen“
12.6 Soßen
„E 969 Advantam 4“
12.7 Salate und würzige Brotaufstriche
„E 969 Advantam 4 Nur Feinkostsalat“
13.2 Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke gemäß der Richtlinie 1999/21/EG (ausgenommen Produkte der Lebensmittelkategorie 13.1.5)
„E 969 Advantam 10“
13.3 Lebensmittel für eine gewichtskontrollierende Ernährung, die eine gesamte Tagesration oder eine Mahlzeit ersetzen sollen (ganz oder teilweise)
„E 969 Advantam 8“
14.1.3 Fruchtnektare gemäß der Richtlinie 2001/112/EG des Rates und Gemüsenektare und gleichartige Produkte
„E 969 Advantam 6 Nur brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Produkte“
14.1.4 Aromatisierte Getränke
„E 969 Advantam 6 Nur brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Produkte“
14.2.1 Bier und Malzgetränke
„E 969 Advantam 6 Nur alkoholfreies Bier bzw.
Bier mit einem Alkoholgehalt von höchstens 1,2 % vol; Bière de table/Tafelbier/Table beer (mit einem Stammwürzegehalt von weniger als 6 %), ausgenommen obergäriges Einfachbier; Bier mit einem Mindestsäuregehalt von 30 Milliäquivalenten, ausgedrückt in NaOH; dunkles Bier der Art oud bruin
E 969 Advantam 0,5 Nur brennwertvermindertes Bier“
14.2.3 Apfelwein und Birnenwein
„E 969 Advantam 6“
14.2.8 Sonstige alkoholische Getränke einschließlich Mischgetränken aus alkoholischen und nichtalkoholischen Getränken und Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von weniger als 15 %
„E 969 Advantam 6“
15.1 Knabbereien auf Kartoffel-, Getreide-, Mehl- oder Stärkebasis
„E 969 Advantam 5“
15.2 Verarbeitete Nüsse
„E 969 Advantam 5“
16.
Dessertspeisen, ausgenommen Produkte der Kategorien 1, 3 und 4
„E 969 Advantam 10 Nur brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Produkte“
17.1 Nahrungsergänzungsmittel in fester Form, einschließlich Kapseln, Komprimaten und ähnlichen Formen
„E 969 Advantam 20“
17.2 Nahrungsergänzungsmittel in flüssiger Form
„E 969 Advantam 6“
17.3 Nahrungsergänzungsmittel in Form von Sirup oder in kaubarer Form
„E 969 Advantam 55“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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