Art. 77 – Datenerhebung

REG_2014_508 · über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates

(1)Eine Unterstützung aus dem EMFF kann für die in Artikel 25 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 geregelte und in der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 näher bestimmte Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten gewährt werden.
(2)Förderfähig sind insbesondere folgende Arten von Vorhaben: a) die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten für wissenschaftliche Analysen und die Durchführung der GFP; b) nationale, transnationale und subnationale mehrjährige Beprobungsprogramme, sofern sie unter die GFP fallende Bestände betreffen; c) die Beobachtung der gewerblichen und der Freizeitfischerei auf See, einschließlich der Beifänge von Meeresorganismen wie Meeressäugern und Meeresvögeln; d) wissenschaftliche Forschungsreisen auf See; e) die Teilnahme von Vertretern der Mitgliedstaaten sowie von Vertretern der regionalen Behörden an regionalen Koordinierungstreffen, an Sitzungen regionaler Fischereiorganisationen, denen die Union als Vertragspartei angehört oder in denen sie als Beobachter vertreten ist, oder an Sitzungen internationaler, für die Ausarbeitung wissenschaftlicher Gutachten zuständiger Gremien; f) die Verbesserung der Systeme der Datenerhebung und Datenverwaltung und die Durchführung von Pilotstudien zur Verbesserung der vorhandenen Systeme der Datenerhebung und Datenverwaltung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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