ErwGr. 21

REG_2014_508 · über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates

Das Prinzip der Verhältnismäßigkeit sollte während des gesamten Programmzyklus unter Berücksichtigung der Größe der jeweiligen Verwaltungen der Mitgliedstaaten und der Gesamthöhe der für das operationelle Programm vorgesehenen öffentlichen Ausgaben auf das operationelle Programm Anwendung finden.
Die Kommission sollte für jeden Mitgliedstaat nach objektiven und transparenten Kriterien eine jährliche Aufschlüsselung der verfügbaren Mittel vornehmen. Diese Kriterien sollten Indikatoren zur Messung der Größe des Fischerei- und Aquakulturbereichs, das Ausmaß der Zuständigkeit für Kontrolle und Datenerhebung, die historischen Mittelausstattungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 und die historische Inanspruchnahme gemäß der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates einschließen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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