ErwGr. 68

REG_2014_508 · über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates

Die Mitgliedstaaten sollten den Ausgleichsbetrag so festsetzen, dass die Mehrkosten, die aus den besonderen Merkmalen der Gebiete in äußerster Randlage entstehen, in angemessener Weise ausgeglichen werden können. Um einen Überausgleich zu vermeiden, sollte die Höhe dieses Betrags im Verhältnis zu den auszugleichenden Mehrkosten stehen Zu diesem Zweck sollten auch andere Formen öffentlicher Interventionen mit Wirkung auf die Mehrkosten berücksichtigt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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