ErwGr. 88

REG_2014_508 · über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates

Um die in der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 dargelegten spezifischen Bedingungen der GFP zu genügen und zur Einhaltung der GFP-Vorschriften beizutragen, sind zusätzlich zu den Regeln über die Unterbrechung der Zahlungsfrist gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 weitere Bestimmungen vorzusehen. Kommt ein Mitgliedstaat oder ein Betreiber seinen Verpflichtungen im Rahmen der GFP nicht nach oder liegen der Kommission Erkenntnisse vor, die eine solche Nichteinhaltung nahelegen, sollte die Kommission ermächtigt werden, Zahlungsfristen vorsorglich zu unterbrechen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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