Art. 25 – Lizenzen betreffend Ausfuhren besonderer Nicht-Anhang-I-Waren in besondere Zielländer

REG_2014_510 · zur über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1216/2009 und (EG) Nr. 614/2009 des Rates

Soweit dies in einer von der Union im Einklang mit dem AEUV geschlossenen oder vorläufig angewendeten internationalen Übereinkunft so vorgesehen ist, stellen die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats auf Antrag der betreffenden Partei eine Bescheinigung darüber aus, ob Ausfuhrerstattungen bezüglich Ausfuhren besonderer Nicht-Anhang-I-Waren in besondere Zielländer gezahlt wurden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.06.2025

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