Art. 39 – Geringfügigkeitsschwellen

REG_2014_510 · zur über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1216/2009 und (EG) Nr. 614/2009 des Rates

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 42 delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Schwellen zu erlassen, unterhalb deren die Mitgliedstaaten die gemäß den Artikeln 3, 5, 10, 22 und 34 geltenden Beträge nicht zu gewähren bzw. zu erheben brauchen. Die Schwelle wird auf einem Niveau festgesetzt, unter dem die Verwaltungskosten für die Anwendung der Beträge nicht mehr in einem vertretbaren Verhältnis zu den erhobenen oder gewährten Beträgen stünden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.06.2025

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