ErwGr. 14

REG_2014_510 · zur über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1216/2009 und (EG) Nr. 614/2009 des Rates

Der Agrarteilbetrag der Einfuhrzölle sollte die Preisunterschiede bei den zur Herstellung der betreffenden landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse verwendeten landwirtschaftlichen Erzeugnissen zwischen dem Weltmarkt und dem Unionsmarkt ausgleichen. Aus diesem Grunde sollte zwischen der Errechnung des Agrarteilbetrags des auf die landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse anzuwendenden Einfuhrzolls und des Einfuhrzolls auf die in unverändertem Zustand eingeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse ein enger Bezug gewahrt bleiben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.06.2025

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