ErwGr. 25

REG_2014_510 · zur über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1216/2009 und (EG) Nr. 614/2009 des Rates

Die Ausfuhrerstattungssätze für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die als Nicht-Anhang-I-Waren ausgeführt werden, sollten gemäß den gleichen Regeln und praktischen Regelungen und nach demselben Verfahren wie die Ausfuhrerstattungssätze für die in unverändertem Zustand ausgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse festgesetzt werden, in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 des Rates (11).

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.06.2025

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