ErwGr. 33

REG_2014_510 · zur über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1216/2009 und (EG) Nr. 614/2009 des Rates

Werden gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Maßnahmen betreffend die Ausfuhren von landwirtschaftlichen Erzeugnissen erlassen und ist davon auszugehen, dass die Ausfuhr von Nicht-Anhang-I-Waren mit einem hohen Anteil des betreffenden landwirtschaftlichen Erzeugnisses die Verwirklichung der Ziele dieser Maßnahmen behindern wird, so sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte hinsichtlich der Festlegung äquivalenter Maßnahmen zu erlassen, die unter Einhaltung aller Verpflichtungen aus internationalen Übereinkünften bei der Ausfuhr der betreffenden Nicht-Anhang-I-Waren getroffen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.06.2025

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