REG_2014_510 · zur über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1216/2009 und (EG) Nr. 614/2009 des Rates
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung hinsichtlich Ausfuhren und bestimmter allgemeiner Vorschriften sollten der Kommission auch Durchführungsbefugnisse hinsichtlich folgender Maßnahmen übertragen werden: Behandlung von Ausfuhrerstattungsbescheinigungen durch die Mitgliedstaaten und Informationsaustausch und besondere Amtshilfeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit den Erstattungsbescheinigungen, Festsetzung des für kleine Ausführer bestimmten Gesamtbetrags und des jeweiligen Schwellenwerts für die Befreiung von der Pflicht zur Vorlage von Erstattungsbescheinigungen, Ausstellung von Ersatz-Erstattungsbescheinigungen und Zweitschriften von Erstattungsbescheinigungen; Begrenzung der Beträge, für die Erstattungsbescheinigungen erteilt werden können, Ablehnung der im Rahmen von Erstattungsanträgen beantragten Beträge und Aussetzung der Antragstellung für Erstattungsbescheinigungen, wenn Anträge für Beträge gestellt werden, die höher sind als die auf der Grundlage der Verpflichtungen aus internationalen Übereinkünften festgesetzten verfügbaren Beträge, erforderliche Verfahrensvorschriften und technische Kriterien für die Anwendung weiterer Maßnahmen bezüglich der Ausfuhren, Festsetzung des für den direkten Ausgleich im Präferenzverkehr anzuwendenden Zollsatzes und der damit zusammenhängenden zu zahlenden Beträge für Ausfuhren in das betroffene Land oder Gebiet, Sicherstellung, dass im Rahmen einer Präferenzregelung zur Ausfuhr angemeldete landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse tatsächlich nicht im Rahmen einer nichtpräferenziellen Übereinkunft ausgeführt werden und umgekehrt, Methoden der qualitativen und quantitativen Analyse von landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen und Nicht-Anhang-I-Waren, die für deren Ermittlung erforderlichen technischen Bestimmungen und die Verfahren zu ihrer Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur.
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