ErwGr. 11

REG_2014_513 · zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit und zur Aufhebung des Beschlusses 2007/125/JI des Rates

Aufgrund der rechtlichen Besonderheiten im Zusammenhang mit Titel V AEUV ist es nicht möglich, den Fonds für die innere Sicherheit als ein einziges Finanzierungsinstrument aufzulegen. Deshalb sollte der Fonds als umfassender Rahmen für die finanzielle Unterstützung seitens der Union im Bereich der inneren Sicherheit eingerichtet werden, der das Instrument sowie das mit der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) geschaffene Instruments für die finanzielle Unterstützung im Bereich Außengrenzen und Visa eingeführte Instrument umfasst. Dieser umfassende Rahmen sollte durch die Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) ergänzt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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