Art. 16 – Finanzierungsstruktur

REG_2014_514 · zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements

(1)Die Finanzbeiträge im Rahmen der nationalen Programme werden in Form von Finanzhilfen gewährt.
(2)Die im Rahmen der nationalen Programme unterstützten Maßnahmen werden aus öffentlichen oder privaten Quellen kofinanziert, haben keinen Erwerbszweck und erhalten keine anderweitige Finanzierung aus dem Unionshaushalt.
(3)Der Beitrag aus dem Unionshaushalt beläuft sich auf höchstens 75 % der förderfähigen Gesamtausgaben eines Projekts.
(4)Der Beitrag aus dem Unionshaushalt kann im Falle spezifischer Maßnahmen oder strategischer Prioritäten im Sinne der spezifischen Verordnungen auf bis zu 90 % erhöht werden.
(5)Der Beitrag aus dem Unionshaushalt kann unter ordnungsgemäß begründeten außergewöhnlichen Umständen, beispielsweise wenn wegen des wirtschaftlichen Drucks auf den nationalen Haushalt ansonsten Projekte nicht durchgeführt und die Ziele des nationalen Programms nicht erreicht würden, auf bis zu 90 % erhöht werden.
(6)Der Beitrag aus dem Unionshaushalt für technische Hilfe auf Initiative der Mitgliedstaaten kann sich auf bis zu 100 % der förderfähigen Gesamtausgaben belaufen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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