Art. 57 – Evaluierungsberichte der Mitgliedstaaten und der Kommission

REG_2014_514 · zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements

(1)Gemäß dem gemeinsamen Monitoring- und Evaluierungsrahmen legen die Mitgliedstaaten der Kommission folgende Evaluierungsberichte vor: a) bis zum 31. Dezember 2017 einen Zwischenbericht über die Durchführung der Maßnahmen und den Fortschritt beim Erreichen der Ziele der nationalen Programme; b) bis zum 31. Dezember 2023 einen Ex-post-Evaluierungsbericht über die Wirkung der Maßnahmen der nationalen Programme.
(2)Auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Berichte unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen folgende Evaluierungsberichte: a) bis zum 30. Juni 2018 einen Zwischenbericht über die Durchführung dieser Verordnung und der spezifischen Verordnungen auf Ebene der Union. Dieser Zwischenbericht enthält zudem eine Bewertung der Halbzeitüberprüfung, die gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung und der spezifischen Verordnungen durchgeführt wird; b) bis zum 30. Juni 2024 — nach Abschluss der nationalen Programme — einen Ex-post-Evaluierungsbericht über die Wirkung dieser Verordnung und der spezifischen Verordnungen.
(3)Die Kommission untersucht im Rahmen der Ex-post-Evaluierung auch die Wirkung der spezifischen Verordnungen auf die Entwicklung des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts hinsichtlich folgender Ziele: a) Entwicklung eines gemeinsamen Ansatzes für die Grenzsicherheit, die Zusammenarbeit der Strafverfolgungsbehörden und das Krisenmanagement; b) wirksame Steuerung der Migrationsströme in die Union; c) Entwicklung eines Gemeinsamen Europäischen Asylsystems; d) gerechte und gleiche Behandlung von Drittstaatsangehörigen; e) Solidarität und Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in Fragen der Migrationspolitik und der inneren Sicherheit; f) ein gemeinsamer Ansatz der Union gegenüber Drittländern im Bereich Migration und Sicherheit.
(4)Alle Evaluierungsberichte nach diesem Artikel werden vollumfänglich veröffentlicht, sofern nicht der Zugang zu den Informationen aufgrund ihres vertraulichen Charakters, insbesondere im Hinblick auf die Sicherheit, die öffentliche Ordnung, strafrechtliche Ermittlungen und den Schutz personenbezogener Daten, beschränkt ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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