ErwGr. 10

REG_2014_514 · zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements

Vor der Ausarbeitung von mehrjährigen Programmen zum Erreichen der Ziele solcher Unterstützung durch die Union sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission einen Politikdialog führen und dabei für jeden einzelnen Mitgliedstaat eine kohärente Strategie festlegen. Nach Abschluss des Politikdialogs sollte jeder Mitgliedstaat der Kommission ein nationales Programm vorlegen, in dem er beschreibt, wie er beabsichtigt, die Ziele der einschlägigen spezifischen Verordnung im Zeitraum 2014-2020 zu erreichen. Die Kommission sollte prüfen, ob das nationale Programm mit diesen Zielen und mit dem Ergebnis des Politikdialogs vereinbar ist. Darüber hinaus sollte die Kommission prüfen, ob die Aufteilung der Unionsfinanzierung auf die Ziele dem Mindestprozentsatz entspricht, der für jedes Ziel in der einschlägigen spezifischen Verordnung festgelegt ist. Die Mitgliedstaaten sollten von diesen Mindestprozentsätzen abweichen dürfen; in diesem Fall sollten sie die Gründe für die Abweichung in ihrem nationalen Programm angeben. Werden die von dem betreffenden Mitgliedstaat angegebenen Gründe nicht für angemessen erachtet, könnte die Kommission das nationale Programm nicht genehmigen. Die Kommission sollte das Europäische Parlament regelmäßig über das Ergebnis der Politikdialoge, über den gesamten Programmplanungsprozess — auch über die Ausarbeitung der nationalen Programme und darüber, ob der für jedes Ziel in den in dieser Verordnung festgelegten einschlägigen spezifischen Verordnungen festgesetzte Mindestprozentsatz eingehalten wird oder nicht — sowie über die Durchführung der nationalen Programme auf dem Laufenden halten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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