Art. 1 – Zweck und Anwendungsbereich

REG_2014_515 · zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 574/2007/EG

(1)Mit dieser Verordnung wird ein Instrument für die finanzielle Unterstützung im Bereich Management der Außengrenzen und gemeinsame Visumpolitik (im Folgenden „Instrument“) im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit (im Folgenden „Fonds“) geschaffen. Zusammen mit der Verordnung(EU) Nr. 513/2014 wird mit dieser Verordnung für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 der Fonds eingerichtet.
(2)In dieser Verordnung wird Folgendes festgelegt: a) die Ziele der finanziellen Unterstützung und die förderfähigen Maßnahmen; b) der allgemeine Rahmen für die Durchführung der förderfähigen Maßnahmen; c) die im Rahmen des Instruments vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 bereitgestellten Mittel und ihre Verteilung; d) der Anwendungsbereich und der Zweck der einzelnen spezifischen Möglichkeiten zur Finanzierung des Außengrenzenmanagements und der gemeinsamen Visumpolitik.
(3)Diese Verordnung sieht vor, dass die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 Anwendung finden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.06.2025

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