ErwGr. 46

REG_2014_516 · zur Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, zur Änderung der Entscheidung 2008/381/EG des Rates und zur Aufhebung der Entscheidungen Nr. 573/2007/EG und Nr. 575/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Entscheidung 2007/435/EG des Rates

Für eine verstärkte Solidarität ist es auch wichtig, dass der Fonds in Notlagen bei einem hohen Migrationsdruck in Mitgliedstaaten oder Drittländern oder im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen im Sinne der Richtlinie 2001/55/EG des Rates (13), zusätzliche Unterstützung in Form von Soforthilfe leistet, die gegebenenfalls mit der von der Kommission verwalteten humanitären Hilfe abgestimmt werden und mit ihr zusammenwirken sollte. Die Soforthilfe sollte auch die Unterstützung von außerplanmäßigen humanitären Aufnahmeprogrammen umfassen, mit denen im Fall einer akuten humanitären Krise in einem Drittland ein befristeter Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ermöglicht werden soll. Allerdings sollte das Neuansiedlungsprogramm der Union, das von Anfang an ausdrücklich dazu dient, Personen, die internationalen Schutz benötigen und die aus Drittländern in die Union überstellt wurden, eine dauerhafte Lösung zu bieten, von diesen anderen humanitären Aufnahmeprogrammen nicht berührt oder beeinträchtigt werden. Deshalb sollten die Mitgliedstaaten nicht berechtigt sein, für Personen, denen sie im Rahmen solcher anderen humanitären Aufnahmeprogramme befristet gestatten, sich in ihrem Hoheitsgebiet aufzuhalten, zusätzliche Pauschalbeträge zu erhalten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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