(1)In dieser Verordnung werden Ökodesign-Anforderungen an das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Leistungstransformatoren mit einer Mindestnennleistung von 1 kVA festgelegt, die in mit 50 Hz betriebenen Stromübertragungs- und -verteilungsnetzen oder in industriellen Anwendungen verwendet werden. Diese Verordnung gilt nur für nach Inkrafttreten der Verordnung beschaffte Transformatoren.
(2)Diese Verordnung gilt nicht für Transformatoren, die eigens für die folgenden Verwendungszwecke ausgelegt sind und eingesetzt werden: — Messwandler, die eigens zur Versorgung von Messgeräten, Zählern, Relais und ähnlichen Geräten ausgelegt sind; — Transformatoren mit Unterspannungswicklungen, die eigens zur Verwendung mit Gleichrichtern ausgelegt sind, um Gleichstrom zu liefern; — Transformatoren, die eigens dazu ausgelegt sind, direkt mit einem Ofen verbunden zu werden; — Transformatoren, die eigens zur Verwendung in Offshore-Anlagen und schwimmenden Offshore-Anlagen ausgelegt sind; — Transformatoren, die eigens für den Notfallbetrieb ausgelegt sind; — Transformatoren und Spartransformatoren, die eigens für die Stromversorgung von Eisenbahnen ausgelegt sind; — Erdungstransformatoren, d. h. Dreiphasentransformatoren, die einen Neutralpunkt für die Erdung einer Anlage bieten sollen; — auf Schienenfahrzeugen montierte Fahrzeugtransformatoren, d. h. direkt oder über einen Umformer mit einer Wechselstrom- oder Gleichstrom-Oberleitung verbundene Transformatoren zur Verwendung in ortsfesten Eisenbahnanlagen; — Anfahrtransformatoren, die eigens für das Einschalten von Drehstrommotoren ausgelegt sind, um Spannungseinbrüche zu verhindern; — Prüftransformatoren, die eigens für die Verwendung in einem Stromkreis zur Erzeugung einer bestimmten Spannung oder Stromstärke zur Prüfung elektrischer Betriebsmittel ausgelegt sind; — Schweißtransformatoren, die eigens zur Verwendung in Lichtbogenschweißeinrichtungen oder Widerstandsschweißeinrichtungen ausgelegt sind; — Transformatoren, die eigens für explosionsgeschützte Anwendungen und Anwendungen im Untertagebau ausgelegt sind (2); — Transformatoren, die eigens für Tiefwasser-Anwendungen (unter Wasser) ausgelegt sind; — Mittelspannungs-/Mittelspannungs-Transformatoren bis zu 5 MVA; — Großleistungstransformatoren, wenn nachgewiesen wird, dass für eine bestimmte Anwendung technisch realisierbare Alternativen nicht verfügbar sind, um die durch diese Verordnung vorgeschriebenen Mindestenergieeffizienzanforderungen zu erfüllen; — Großleistungstransformatoren, die als gleichwertiger Ersatz für bestehende Großleistungstransformatoren am gleichen physischen Standort/in der gleichen Anlage dienen, wenn der Ersatz nicht ohne unverhältnismäßige Kosten im Zusammenhang mit der Beförderung und/oder Installation möglich ist; dies betrifft nicht die Anforderungen an die Produktinformationen und die technischen Unterlagen gemäß Anhang I Nummern 3 und 4.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025
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