Art. 3 – Aufzeichnungen

REG_2014_579 · über eine Ausnahmeregelung zu einigen Bestimmungen des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Beförderung flüssiger Öle und Fette auf dem Seeweg

(1)Der Kapitän des Seeschiffes, das Öle und Fette als Massengut in Tanks befördert, muss genaue Belege über die drei zuvor in diesen Tanks beförderten Ladungen sowie über die Wirksamkeit des zwischen den Ladungen angewandten Reinigungsverfahrens mit sich führen.
(2)Im Falle einer Umladung muss der Kapitän des Empfängerschiffes zusätzlich zu den in Absatz 1 verlangten Dokumenten genaue Belege darüber, dass die Beförderung der Öle oder Fette als Massengut während der vorherigen Beförderung den Bestimmungen des Artikels 2 entsprach, sowie über die Wirksamkeit des zwischen den Ladungen auf dem anderen Schiff angewandten Reinigungsverfahrens mit sich führen.
(3)Auf Anfrage legt der Kapitän des Seeschiffes der zuständigen Behörde die in den Absätzen 1 und 2 genannten Belege vor.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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