ErwGr. 3

REG_2014_588 · zur Änderung der Anhänge III und IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Orangenöl, Phlebiopsis gigantea, Gibberellinsäure, Paecilomyces fumosoroseus Stamm FE 9901, Spodoptera littoralis Nucleopolyhedrovirus, Spodoptera exigua Nucleopolyhedrovirus, Bacillus firmus I-1582, S-Abscisinsäure, L-Ascorbinsäure und Helicoverpa armigera Nucleopolyhedrovirus in oder auf bestimmten Erzeugnissen

In Bezug auf Orangenöl (8) konnte die EFSA keine Rückschlüsse auf das Risiko der Aufnahme durch die Verbraucher mit der Nahrung ziehen, da einige Angaben fehlen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Orangenöl kommt auf natürliche Weise in Pflanzen vor und wird als Aromastoff in Arzneimitteln und Lebensmitteln verwendet. Es wird daher für sinnvoll erachtet, diesen Stoff vorläufig in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufzunehmen, bis die EFSA eine mit Gründen versehene Stellungnahme gemäß Artikel 12 Absatz 1 vorgelegt hat.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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