Art. 15 – Ausführung von Zahlungsanweisungen

REG_2014_609 · zur Festlegung der Methoden und Verfahren für die Bereitstellung der traditionellen, der MwSt.- und der BNE-Eigenmittel sowie der Maßnahmen zur Bereitstellung der erforderlichen Kassenmittel

(1)Die Mitgliedstaaten oder die von ihnen benannten Einrichtungen führen die Zahlungsanweisungen der Kommission gemäß den Weisungen der Kommission und spätestens binnen drei Arbeitstagen nach Eingang der Weisungen aus. Anweisungen zur Bereitstellung von Kassenmitteln führen die Mitgliedstaaten jedoch innerhalb der von der Kommission gesetzten Fristen aus.
(2)Die Mitgliedstaaten oder die von ihnen benannten Einrichtungen übermitteln der Kommission auf elektronischem Weg und spätestens am zweiten Arbeitstag nach Abschluss eines jeden Vorgangs einen Kontoauszug, in dem die betreffenden Bewegungen ausgewiesen sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.06.2025

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