Art. 2

REG_2014_61 · zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Cyromazin, Fenpropidin, Formetanat, Oxamyl und Tebuconazol in oder auf bestimmten Erzeugnissen

In Bezug auf Wirkstoffe in und auf Erzeugnissen, die in der nachstehenden Liste aufgeführt sind, gilt die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 für Erzeugnisse, die vor dem 14. August 2014 rechtmäßig hergestellt wurden, weiterhin in der vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung:
1.Cyromazin und Fenpropidin: alle Erzeugnisse,
2.Formetanat: alle Erzeugnisse außer Tafel- und Keltertrauben, Tomaten/Paradeiser, Auberginen/Melanzani, Zucchini, Melonen, Kürbisse und Wassermelonen,
3.Oxamyl: alle Erzeugnisse außer Paprika,
4.Tebuconazol: Wein und alle anderen Erzeugnisse außer Äpfel, Birnen, Kirschen, Pfirsiche, Tafel- und Keltertrauben sowie Chinakohl.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.06.2025

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