ErwGr. 21

REG_2014_61 · zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Cyromazin, Fenpropidin, Formetanat, Oxamyl und Tebuconazol in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Die Behörde kam zu dem Schluss, dass bezüglich der RHG für Tebuconazol in Kirschen, Keltertrauben, Kratzbeeren, Schwarzwurzeln, Auberginen/Melanzani, Melonen, Stangensellerie, Erdnüssen, Reiskörnern, Hopfen, Gewürzen (Samen) und Kümmel einige Angaben fehlen und dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da kein Risiko für die Verbraucher besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder auf den von der Behörde ermittelten Wert festgelegt werden. Diese RHG werden überprüft; die Überprüfung erfolgt unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen. Bezüglich Kümmel sollten die von Österreich vorgelegten zusätzlichen Informationen über die gute landwirtschaftliche Praxis berücksichtigt werden, und der RHG für dieses Erzeugnis sollte auf denselben Wert wie für die Gruppe der Gewürze (Samen) festgelegt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.06.2025

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