ErwGr. 25

REG_2014_61 · zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Cyromazin, Fenpropidin, Formetanat, Oxamyl und Tebuconazol in oder auf bestimmten Erzeugnissen

In Bezug auf Tebuconazol in Pflaumen, Knoblauch, Zwiebeln, Zuckermais, Artischocken, getrockneten Bohnen, Erdnüssen, Sojabohnen, Baumwollsamen, Hopfen und genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen von Säugetieren nahm die Kommission des Codex Alimentarius (11) Codex-Rückstandshöchstgehalte (CXL-Höchstwerte) für Tebuconazol an. Da diese CXL-Höchstwerte durch eine aktualisierte Bewertung der Behörde gestützt werden, sollten sie berücksichtigt werden, mit Ausnahme der Werte, die für Verbraucher in der Union nicht sicher sind und für die die Union bei der Codex-Alimentarius-Kommission einen Vorbehalt geltend gemacht hat (12).

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.06.2025

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