ErwGr. 8

REG_2014_617 · zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Ethoxysulfuron, Metsulfuron-methyl, Nicosulfuron, Prosulfuron, Rimsulfuron, Sulfosulfuron und Thifensulfuron-methyl in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Für Thifensulfuron-methyl legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 12 Absatz 1 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG vor (8). Sie empfahl die Senkung der RHG für Sojabohnen, Gerstenkörner, Maiskörner, Hirsekörner, Haferkörner, Roggenkörner, Sorghumkörner und Weizenkörner. Ferner empfahl sie für bestimmte Erzeugnisse die Anhebung oder Beibehaltung der geltenden RHG bzw. die Festlegung von RHG auf die von ihr ermittelten Werte. Die Behörde kam zu dem Schluss, dass hinsichtlich des RHG für Leinsamen keine Angaben vorliegen und dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Der RHG für Leinsamen sollte entsprechend der spezifischen Bestimmungsgrenze oder dem Standardwert gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgesetzt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2025

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