REG_2014_653 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 hinsichtlich der elektronischen Kennzeichnung von Rindern und der Etikettierung von Rindfleisch
Um zu gewährleisten, dass die erforderlichen Vorschriften für das reibungslose Funktionieren der Kennzeichnung, Registrierung und Rückverfolgbarkeit von Rindern und Rindfleisch angewandt werden, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen in Bezug auf die alternative Kennzeichnung von Rindern; die besonderen Umstände, unter denen den Mitgliedstaaten zu erlauben ist, die Höchstdauer für die Anwendung der Kennzeichnung zu verlängern; den Datenaustausch zwischen den Datenbanken der Mitgliedstaaten; die maximale Frist für die Berichterstattungspflichten; die Anforderungen an die Kennzeichnungsmittel; die Aufnahme von Kennzeichnungsmitteln in die Liste im Anhang I; die Vorschriften über die im Tierpass und in den betrieblichen Registern aufzuführenden Informationen aus der Datenbank; die Kennzeichnung und Registrierung der Verbringung von Rindern im Fall von saisonaler Weidehaltung einschließlich Wanderhaltung; die Vorschriften für die Etikettierung bestimmter Erzeugnisse, die den Bestimmungen in der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 gleichwertig sein sollten; die Etikettierungsvorschriften in Bezug auf eine vereinfachte Herkunftsangabe in Fällen, in denen ein Tier nur sehr kurze Zeit im Mitgliedstaat oder Drittstaat der Geburt oder der Schlachtung verbleibt; und die Definitionen und Anforderungen in Bezug auf Begriffe oder Kategorien von Begriffen, die auf den Etiketten von vorverpacktem frischem und gefrorenem Rindfleisch verwendet werden dürfen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.
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