ErwGr. 11

REG_2014_656 · zur Festlegung von Regelungen für die Überwachung der Seeaußengrenzen im Rahmen der von der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union koordinierten operativen Zusammenarbeit

Die Anwendung dieser Verordnung sollte die Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (7) unberührt lassen, insbesondere was die Unterstützung der Opfer von Menschenhandel betrifft.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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