ErwGr. 4

REG_2014_657 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 in Bezug auf die der Kommission zu übertragenden delegierten Befugnisse und Durchführungsbefugnisse

Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um bestehende Systeme zu bewerten und zuzulassen, mit denen sich die Legalität der aus den Partnerländern ausgeführten Holzprodukte und deren Rückverfolgbarkeit gewährleisten lässt, so dass diese Grundlage eines Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft („Forest Law Enforcement, Governance and Trade“ — Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor — FLEGT) bilden können, sowie um in Zusammenhang mit dem FLEGT-Genehmigungssystem praktische Modalitäten und Dokumente eines Standardformats festzulegen, einschließlich ihrer möglichen Form (elektronische Form oder Papierform). Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) ausgeübt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.06.2025

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