Art. 4a

REG_2014_661 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union

(1)Ein Mitgliedstaat kann bei der Übermittlung eines Antrags auf einen Finanzbeitrag aus dem Fonds an die Kommission um eine Vorschusszahlung ersuchen. Die Kommission nimmt eine vorläufige Bewertung dazu vor, ob der Antrag die Bedingungen aus Artikel 4 Absatz 1 erfüllt, und überprüft, ob Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Sind diese Bedingungen erfüllt und Ressourcen in ausreichender Höhe vorhanden, so kann die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts einen Beschluss zur Gewährung der Vorschusszahlung erlassen und diese unverzüglich auszahlen, noch bevor der Beschluss aus Artikel 4 Absatz 4 gefasst wurde. Das Leisten einer Vorschusszahlung nimmt die endgültige Entscheidung über den Einsatz des Fonds nicht vorweg.
(2)Die Vorschusszahlung beträgt höchstens 10 % des veranschlagten Finanzbeitrags, und darf in keinem Fall 30 000 000 EUR übersteigen. Sobald die endgültige Höhe des Finanzbeitrags festgestellt ist, berücksichtigt die Kommission die Vorschusszahlung vor der Auszahlung des Restbetrags des Finanzbeitrags. Die Kommission zieht rechtsgrundlos gezahlte Vorschusszahlungen wieder ein.
(3)Jegliche Rückzahlung an den Gesamthaushalt der Union hat vor dem Fälligkeitsdatum zu erfolgen, das in der gemäß Artikel 78 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) ausgestellten Einziehungsanordnung angegeben ist. Das Fälligkeitsdatum ist der letzte Tag des zweiten Monats nach Ausstellung der Einziehungsanordnung.
(4)Bei der Annahme des Entwurfs des Gesamthaushaltsplans der Union für ein gegebenes Haushaltsjahr schlägt die Kommission, wenn dies erforderlich ist, um zu gewährleisten, dass die Haushaltsmittel rechtzeitig zur Verfügung stehen, dem Europäischen Parlament und dem Rat vor, den Fonds für einen Betrag in Höhe von bis zu 50 000 000 EUR für Vorschusszahlungen in Anspruch zu nehmen und die entsprechenden Mittel in den Gesamthaushaltsplan der Union einzustellen. Die Haushaltsbeschlüsse müssen mit den in Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 (*2) genannten Obergrenzen vereinbar sein.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.06.2025

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