(1)Der Finanzbeitrag aus dem Fonds wird innerhalb von 18 Monaten ab dem Zeitpunkt verwendet, an dem die Kommission ihn in voller Höhe ausgezahlt hat. Der Teil des Finanzbeitrags, der innerhalb dieser Frist nicht verwendet wurde oder nachweislich für nicht förderfähige Maßnahmen verwendet wurde, wird von der Kommission wieder vom Empfängerstaat eingezogen.
(2)Die Empfängerstaaten streben jede mögliche Entschädigung durch Dritte an.
(3)Spätestens sechs Monate nach Ablauf der Achtzehnmonatsfrist nach Absatz 1 legt der Empfängerstaat einen Bericht über die Ausführung des Finanzbeitrags aus dem Fonds mit einer Begründung der Ausgaben vor, in dem alle sonstigen Finanzierungsbeiträge zu den betreffenden Maßnahmen, einschließlich Versicherungserstattungen und Schadensersatzleistungen durch Dritte, aufgeführt sind. Der Durchführungsbericht enthält: a) Einzelheiten zu den vom Empfängerstaat ergriffenen oder vorgeschlagenen Präventivmaßnahmen, um künftigen Schaden in Grenzen zu halten und soweit wie möglich das Eintreten ähnlicher Naturkatastrophen zu verhindern, einschließlich der Nutzung der entsprechenden Struktur- und Investitionsfonds der Union zu diesem Zweck; b) Einzelheiten zum Stand der Umsetzung der relevanten Rechtsvorschriften der Union zu Katastrophenprävention und -management; c) Einzelheiten zu den im Zuge der Naturkatastrophe gewonnenen Erkenntnissen und den ergriffenen bzw. vorgeschlagenen Maßnahmen zur Gewährleistung des Umweltschutzes und der Resistenz in Bezug auf Klimawandel und Naturkatastrophen; und d) jedwede andere relevante Information zu Präventions- und Schadensbegrenzungsmaßnahmen, die je nach der Art der Naturkatastrophe ergriffen wurden. Der Durchführungsbericht wird mit einem Bestätigungsvermerk einer unabhängigen Prüfstelle versehen, der unter Beachtung international anerkannter Prüfstandards erteilt wird und in dem festgestellt wird, ob die Begründung der Ausgaben ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt und der Finanzbeitrag aus dem Fonds rechtmäßig und ordnungsmäßig ist; dies steht im Einklang mit Artikel 59 Absatz 5 und Artikel 60 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012. Am Ende des Verfahrens nach Unterabsatz 1 schließt die Kommission die Unterstützung aus dem Fonds ab.
(4)Werden die Kosten für die Behebung der Schäden zu einem späteren Zeitpunkt von einem Dritten übernommen, so verlangt die Kommission vom Empfängerstaat, den entsprechenden Finanzbeitrag aus dem Fonds zurückzuerstatten.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.06.2025
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