ErwGr. 23

REG_2014_661 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union

Das Erklären der Ausgaben, die die Staaten aus einem Finanzbeitrag aus dem Fonds bestritten haben, sollte möglichst einfach gemacht werden. Daher sollte für Staaten, die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehören, ein Einheitswechselkurs für die gesamte Ausführung des Finanzbeitrags gelten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.06.2025

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