Art. 3

REG_2014_692 · über Beschränkungen für die Einfuhr von Waren mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol in die Union als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion

Die Verbote des Artikels 2 gelten nicht für
a)die Erfüllung von Handelsverträgen, die vor dem 26. September 2014 abgeschlossen wurden, oder von akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind, bis zum 25. Juni 2014, vorausgesetzt, die natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation, die den Vertrag erfüllen will, hat die Tätigkeit oder Transaktion mindestens 10 Arbeitstage vorher bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen ist, gemeldet.
b)Waren mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol, die den ukrainischen Behörden zur Prüfung vorgelegt wurden, für die die Erfüllung der Bedingungen, welche zum Präferenzursprung berechtigen, im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und Verordnung (EU) Nr. 374/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) oder im Einklang mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der EU und der Ukraine geprüft wurden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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