ErwGr. 5

REG_2014_703 · zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Acibenzolar-S-methyl, Ethoxyquin, Flusilazol, Isoxaflutol, Molinat, Propoxycarbazon, Pyraflufen-ethyl, Quinoclamin und Warfarin in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Der Aufnahmezeitraum von Flusilazol in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG, der durch die Richtlinie 2006/133/EG der Kommission (6) festgelegt worden war, endete am 30. Juni 2008. Da Flusilazol nicht mehr als Wirkstoff zugelassen ist und alle bestehenden Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff aufgehoben wurden, sollten die für diesen Wirkstoff in Anhang III festgelegten RHG gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a derselben Verordnung gestrichen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.06.2025

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