ErwGr. 20

REG_2014_717 · über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor

Wenn eine De-minimis-Beihilferegelung über Finanzmittler durchgeführt wird, ist dafür zu sorgen, dass die Finanzmittler keine staatlichen Beihilfen erhalten. Dies kann z. B. sichergestellt werden, indem Finanzmittler, denen eine staatliche Garantie zugutekommt, verpflichtet werden, ein marktübliches Entgelt zu zahlen oder den Vorteil vollständig an den Endbegünstigten weiterzugeben oder aber den De-minimis-Höchstbetrag und die anderen Voraussetzungen dieser Verordnung auch selbst einzuhalten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2025

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