Art. 4

REG_2014_729 · über die Stückelungen und technischen Merkmale der für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen

(1)Die Stückelung der Münze wird auf der nationalen Seite der Umlaufmünzen weder ganz noch teilweise wiederholt. Auch wird der Name der einheitlichen Währung oder ihrer Untereinheit nicht wiederholt, außer wenn ein anderes Alphabet verwendet wird.
(2)Abweichend von Absatz 1 kann auf der Randprägung der 2-Euro-Münzen die Stückelung angegeben werden, sofern nur die Zahl „2“ oder der Begriff „Euro“ oder beides in der Schreibweise des jeweiligen Alphabets verwendet wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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