Anhang II

REG_2014_732 · zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 754/2009 und (EU) Nr. 43/2014 im Hinblick auf bestimmte Fangmöglichkeiten

Anhang IB der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 wird wie folgt geändert:
a)Der Eintrag für Lodde in grönländischen Gewässern der Gebiete V und XIV erhält folgende Fassung: „Art: Lodde Mallotus villosus Gebiet: V und XIV (grönländische Gewässer) (CAP/514GRN) Dänemark 29 452 Deutschland 1 282 Schweden 2 114 Vereinigtes Königreich 277 Alle Mitgliedstaaten 1 525 ( 1) Union 34 650 ( 2) TAC Entfällt Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
„Art: Lodde Mallotus villosus Gebiet: V und XIV (grönländische Gewässer) (CAP/514GRN)
Dänemark 29 452
Deutschland 1 282
Schweden 2 114
Vereinigtes Königreich 277
Alle Mitgliedstaaten 1 525 ( 1)
Union 34 650 ( 2)
TAC Entfällt Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
b)Der Eintrag für Schwarzen Heilbutt in den grönländischen Gewässern der Gebiete V und XIV erhält folgende Fassung: „Art: Schwarzer Heilbutt Reinhardtius hippoglossoides Gebiet: V und XIV (grönländische Gewässer) (GHL/514GRN) Deutschland 3 591 Vereinigtes Königreich 189 Union 3 780 ( 2) Norwegen 575 Färöer 110 TAC Entfällt Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
„Art: Schwarzer Heilbutt Reinhardtius hippoglossoides Gebiet: V und XIV (grönländische Gewässer) (GHL/514GRN)
Deutschland 3 591
Vereinigtes Königreich 189
Union 3 780 ( 2)
Norwegen 575
Färöer 110
TAC Entfällt Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
c)Der Eintrag für Rotbarsch in den internationalen Gewässern der Gebiete I und II erhält folgende Fassung: „Art: Rotbarsch Sebastes spp. Gebiet: I und II (internationale Gewässer) (RED/1/2INT) Union Entfällt ( 3) ( 4) TAC 19 500 Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
„Art: Rotbarsch Sebastes spp. Gebiet: I und II (internationale Gewässer) (RED/1/2INT)
Union Entfällt ( 3) ( 4)
TAC 19 500 Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
(1)Dänemark, Deutschland, Schweden und das Vereinigte Königreich dürfen auf die Quote ‚alle Mitgliedstaaten‘ erst dann zugreifen, wenn ihre eigene Quote ausgeschöpft ist. Mitgliedstaaten mit einem Anteil von mehr als 10 % der Unionsquote dürfen jedoch nicht auf die Quote ‚Alle Mitgliedstaaten‘ zugreifen.“
(2)Darf von maximal sechs Schiffen gleichzeitig befischt werden.“
(3)Die Fischerei findet nur in der Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2014 statt. Die Fischerei wird geschlossen, wenn die TAC von den NEAFC-Vertragsparteien vollständig ausgeschöpft wurde.
Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten den Zeitpunkt mit, zu dem das Sekretariat der NEAFC die Vertragsparteien der NEAFC davon in Kenntnis gesetzt hat, dass die TAC vollständig ausgeschöpft ist. Ab diesem Zeitpunkt untersagen die Mitgliedstaaten die gezielte Befischung von Rotbarsch durch unter ihrer Flagge fahrende Schiffe.
(4)Die im Rahmen anderer Fischereien getätigten Beifänge von Rotbarsch dürfen 1 % der Gesamtfangmenge an Bord des betreffenden Schiffs nicht überschreiten.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.06.2025

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