Art. 5

REG_2014_747 · über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Sudan und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 131/2004 und (EG) Nr. 1184/2005

(1)Alle Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind oder von diesen direkt oder indirekt kontrolliert werden, werden eingefroren.
(2)Den in Anhang I aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.
(3)Anhang I umfasst die vom Sanktionsausschuss benannten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die den Friedensprozess behindern, eine Bedrohung für die Stabilität in Darfur und in der Region darstellen, Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht, Verletzungen der internationalen Menschenrechte oder andere Gräueltaten begehen, gegen das Waffenembargo verstoßen und/oder für offensive militärische Flüge in und über der Region Darfur verantwortlich sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2025

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