Art. 1 – Spezifische Intensität öffentlicher Beihilfen

REG_2014_772 · zur Festlegung der Regeln für die Intensität der öffentlichen Beihilfen für die gesamten förderfähigen Ausgaben bei bestimmten Vorhaben im Rahmen des Europäischen Meeres- und Fischereifonds

Sind mehrere Bedingungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 in Bezug auf ein Vorhaben erfüllt, so werden die verschiedenen in diesem Anhang vorgesehenen zusätzlichen prozentualen Erhöhungen und Verringerungen der Intensität der öffentlichen Beihilfe wie folgt angewandt:
a)Wenn mehrere prozentuale Erhöhungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 anwendbar sind, findet nur die umfangreichste dieser Erhöhungen Anwendung;
b)wenn mehrere prozentuale Verringerungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 anwendbar sind, findet nur die stärkste dieser Verringerungen Anwendung;
c)wenn für ein Vorhaben eine oder mehrere zusätzliche prozentuale Erhöhungen und gleichzeitig eine oder mehrere Verringerungen der Prozentpunkte gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 angewandt werden können, findet lediglich die stärkste Verringerung Anwendung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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