Art. 17 – Rangfolge der Forderungen

REG_2014_806 · zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010

(1)Bei der Anwendung des Bail-in-Instruments auf ein Unternehmen im Sinne des Artikels 2 dieser Verordnung entscheiden der Ausschuss, die Kommission oder gegebenenfalls die nationalen Abwicklungsbehörden — unbeschadet der in Artikel 27 Absatz 3 festgelegten Ausnahme bestimmter Verbindlichkeiten vom Bail-in-Instrument — über die Ausübung der Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse, einschließlich einer möglichen Anwendung von Artikel 27 Absatz 5 dieser Verordnung, und die nationalen Abwicklungsbehörden üben diese Befugnisse entsprechend den Artikeln 47 und 48 der Richtlinie 2014/59/EU und in der umgekehrten Rangfolge von Forderungen aus, die durch ihr nationales Recht, einschließlich der Bestimmungen zur Umsetzung des Artikels 108 dieser Richtlinie, festgelegt ist.
(2)Die teilnehmenden Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und den Ausschuss über die Rangfolge der Forderungen gegen Unternehmen im Sinne des Artikels 2 in nationalen Insolvenzverfahren am 1. Juli jeden Jahres oder unverzüglich nach einer Änderung der Rangfolge. Wenn das Bail-in-Instrument angewandt wird, haftet das jeweilige Einlagensicherungssystem unter den in Artikel 79 vorgesehenen Bedingungen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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